Bekanntmachung des Tages der Wahl Ortsbürgermeister*in und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

Am Sonntag, dem 11.09.2022, findet die

Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters der Gemeinde Osburg

statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 25.09.2022, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
(KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Ortsbürgermeiste-
rin/Ortsbürgermeisters auf.


II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie
von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können
auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvor-
schlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Ver-
sammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge
nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der
Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein
gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlbe-
rechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien
und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 19.07.2022,
bis 18 Uhr bei dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme
an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies ent-
fällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht wor-
den war.


III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvor-
schlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger
nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein
Wahlvorschlag unterschrieben werden.

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunter-
schriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unter-
stützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters darf nur eine Bewerberin
oder ein Bewerber benannt werden.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 30 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvor-
schlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungs-
unterschriften.

Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber bewirbt.

IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim
zuständigen Wahlleiter

Herrn Beigeordneten Carsten Geib, Klemensstraße 19, 54317 Osburg

oder bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung,

Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach,

eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist

am Montag, dem 25.07.2022, 18 Uhr.

V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustim-
mungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder
des Bewerbers sind bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahl-
leiterin und von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.


Osburg, den 01.07.2022

Beigeordneter Carsten Geib

Wahlleiter