Friedhofsordnung

  1. Der Besuch des Friedhofes ist auf die Tageszeit beschränkt. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu schließen.
  2. Die Besucher werden angehalten, sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten haftbar.
  4. Die Begräbnisstätten, angrenzenden Wege und die Randstreifen sind in sauberem Zustand zu halten und in würdiger Weise zu pflegen.
  5. Für die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  6. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet und unter Strafe gestellt:
    1. das Befahren der Wege und Anlagen mit Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist, insbesondere Fahrräder. Ebenso das Fahren mit Kinderwagen außerhalb der Wege,
    2. zu spielen, zu lärmen, zu rauchen,
    3. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
    4. Abraum und Unrat außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen. An den hierfür vorgesehenen Stellen des Friedhofes ist eine Trennung nach kompostierbaren, wieder verwertbaren und sonstigen Abfällen vorzunehmen,
    5. das Ablegen von nicht auf dem Friedhof angefallenen Abfällen,
    6. das Verlassen der Wege und Betreten der Rasen- und Blumenbeete und Grabhügel,
    7. das Umwerfen, Beschädigen, Beschreiben oder Beschmutzen von Denkmälern, Friedhofseinrichtungen oder Umfassungsmauern,
    8. das Abreißen von Zweigen oder sonstige Beschädigungen von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Friedhofes oder entlang der Friedhofsmauern,
    9. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege insbesondere eine  übermäßige Benutzung der Wasserleitung,
    10. jede Verunreinigung des Friedhofs

Die Friedhofsverwaltung

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