Aus aktuellem Anlass und vermehrtem Auftreten weise ich auf Folgendes hin: Unkraut und Laub auf dem Bürgersteig sowie Unkraut, welches aus den Fugen der Bordsteine wächst sind gemäß der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Osburg von den Grundstückeigentümern zu entfernen. Dies gilt für bebaute, wie auch unbebaute Grundstücke. Auszug aus der Satzung, Reinigungspflicht: Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze… insbesondere der Fahrbanen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
§ 5 – Säubern der Straße: Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Die vollständige Satzung finden Sie hier.
Innerhalb der Ortslage wachsen Hecken, Sträucher, Bäume und Pflanzen an verschiedenen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg/Fahrbahn) und beinträchtigen die Verkehrsteilnehmer (Fußgänger/Fahrzeuge), die dadurch ausweichen müssen. Dies stellt insbesondere für Kinder und ältere Mitbürger, die zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören, eine erhöhte Gefahr dar. Für einen sicheren Verkehrsablauf ist es ebenso erforderlich, den Bewuchs an Straßeneinmündungen und –kreuzungen niedriger zu halten, dass eine bessere Sicht der Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. In der Höhe sollten Äste und Zweige von Einfriedungsgehölzen ein Lichtraumprofil von 3,50 bis 4 m aufweisen, damit an vorbeifahrenden größeren Kraftfahrzeugen am Dach/Aufbau keine Beschädigungen entstehen.
Sofern die Straßenbeleuchtung durch den Bewuchs beeinträchtigt ist, sind für die Verkehrssicherheit, insbesondere der Fußgänger, gleichermaßen Freischneidearbeiten vorzunehmen.
Nach dem Landesstraßengesetz (§27 Abs. 5) sind die betroffenen Grundstückseigentümer/-besitzer verpflichtet, den Überwuchs bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen, damit die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes wieder gefahrlos möglich ist.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtungen können ein kostenpflichtiges Verfahren nach sich ziehen.
Sehen Sie sich Ihr Grundstück an und sorgen bitte – bei Erfordernis – durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe. Besten Dank.
Silvia Klemens, Ortsbürgermeisterin