Alle 20 Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Ruwer haben durch Straßenreinigungssatzung (Neuauflage zum 01.07.2013 mit vollständiger Bekanntmachung im Amtsblatt unter der jeweiligen Gemeinde) von dem Recht Gebrauch gemacht, die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Fahrbahnen und Gehwegen innerhalb der Ortslage auf die Eigentümer und Besitzer (Nutzungsberechtigten) derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke zu übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Die leider häufig mangelhafte Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch verschiedene Anlieger gibt Veranlassung, auf die satzungsgemäßen Anliegerverpflichtungen nochmals besonders hinzuweisen. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Gleichzeitig ergeht der Hinweis, dass sich aus der Vernachlässigung der Winterdienstpflichten bei einem Unfall haftungsrechtliche Folgen, mit nicht unerheblichen finanziellen Konsequenzen, ergeben können. Führt die Gemeinde einen „freiwilligen Winterdienst“ durch, obwohl sie diese Pflicht -wie oben erwähnt- durch Satzung übertragen hat, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sie diese Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchführt und die
Reinigungspflichten der Anlieger weiter gelten! Für den ungehinderten Einsatz der Räumfahrzeuge mit Schneepflug ist es unbedingt erforderlich, dass in den innerörtlichen Straßen eine Fahrspur von mindestens 3,50 m freigehalten wird. Insofern bitten wir, den Schneepflug behindernd parkende Fahrzeuge nach Möglichkeit auf privateigenen Flächen (nicht auf der Fahrbahn und dem Gehweg) abzustellen. Um Beachtung und Ausführung wird gebeten.
Verbandsgemeinde Ruwer – Ordnungsamt –
Satzung Reinigung öffentlicher Straßen – Ortsgemeinde Osburg