Straßenreinigungspflicht und Zurückschneiden von Überwuchs

Die Reinigungspflicht der „öffentlichen Straßen“ innerhalb der Ortslage haben alle 20 Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Ruwer durch Satzung den Eigentümern und Besitzern (Nutzungsberechtigten) derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.Gegenstand der Reinigungspflicht sind insbesondere die Fahrbahnen, Straßenrinnen, Gehwege und das Straßenbegleitgrün.

Das Säubern umfasst vorwiegend die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art. Innerhalb der Ortslagen wachsen Hecken, Sträucher, Bäume und Pflanzen an verschiedenen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg / Fahrbahn) und beeinträchtigen die Verkehrsteilnehmer (Fußgänger / Fahrzeuge), die dadurch ausweichen müssen. Dies stellt insbesondere für Kinder und ältere Mitbürger, die zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören, eine erhöhte Gefahr dar. Für einen sicheren Verkehrsablauf ist es ebenso erforderlich, den Bewuchs an Straßeneinmündungen und Kreuzungen niedriger zu halten, dass eine bessere Sicht der Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. In der Höhe sollten Äste und Zweige von Einfriedungsgehölzen ein Lichtraumprofil von 3,50 m bis 4 m aufweisen, damit an vorbeifahrenden größeren Kraftfahrzeugen am Dach / Aufbau keine Beschädigungen entstehen. Sofern die Straßenbeleuchtung durch den Bewuchs beeinträchtigt ist, sind für die Verkehrssicherheit, insbesondere der Fußgänger, gleichermaßen Freischneidearbeiten vorzunehmen. Nach dem Landesstraßengesetz (§ 27 Abs. 5) sind die betroffenen Grundstückseigentümer/-besitzer verpflichtet, den Überwuchs bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen, damit die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes wieder gefahrlos möglich ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtungen können ein kostenpflichtiges Verfahren nach sich ziehen.

Sehen Sie sich Ihr Grundstück an und sorgen bitte – bei Erfordernis – durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe.

-Ihr Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Ruwer-

Auszug aus dem Amtsblatt VG Ruwer, Ausgabe 26/2021, Seite 6